BayObLG München – Az.: 202 ObOWi 756/21 – Beschluss vom 15.07.2021
Leitsätze:
1. Die bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Wochenmärkten nach § 22 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 19.06.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 348) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14.07.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 403) betraf nicht jedermann, der sich auf einem Wochenmarkt aufhielt, sondern nur das Verkaufspersonal, Kunden und deren Begleiter.
2. Als Kunde ist eine Person dann anzusehen, wenn sie entweder in konkrete Kaufverhandlungen eintritt oder aber sich wenigstens auf dem Wochenmarkt in der Absicht aufhält, dort Waren zu erwerben. Lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, ob der Betroffene diese von der bußgeldbewehrten Vorschrift vorausgesetzte Tätereigenschaft erfüllt, kann das Urteil keinen Bestand haben.
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 04.03.2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene mit Urteil vom 04.03.2021 wegen einer „vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.06.2020 i.V.m. der Verordnung zur Änderung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14.07.2020“ eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro verhängt. Mit der gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits aufgrund der Sachrüge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht mehr bedarf. Die Urteilsgründe weisen einen durchgreifenden Darstellungsmangel auf, aufgrund dessen dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung verwehrt ist, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt ist.
1. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am Dienstag, den 08.09.2020, hielt sich die Betroffene gegen 12:05 Uhr an einem Gemüsestand auf dem Wochenmarkt in O. auf. Die Betroffene, die keine Mund-Nasen-Bedeckung trug, unterhielt sich mit dem Standbetreiber, der sich außerhalb des Verkaufswagens befand. Sie wusste um die Pflicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Wochenmarkt, weil sie bereits[…]