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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung – Anspruch auf Cannabisversorgung – Genehmigungsfiktion

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – Az.: L 5 KR 222/18 B ER – Beschluss vom 12.12.2018

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. November 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung mit Cannabinoiden durch die Antragsgegnerin.

Die 1968 geborene und bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversicherte Antragstellerin beantragte am 4. Juli 2018 die Kostenübernahme für das zu verordnende Bedrolite sowie für einen Vaporizer (Verdampfer). Dazu nahm sie Bezug auf das von ihr eingereichte ärztliche Attest ihres Hausarztes Dr. S. . Dies leitete die Antragsgegnerin am 6. Juli 2018 an den MDK Nord weiter und bat gleichzeitig Dr. S. , einen Fragebogen mit kurzer Erläuterung zur Prüfung einer Kostenübernahme für Cannabisarzneimittel auszufüllen. Ebenfalls mit Schreiben vom 6. Juli 2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Hausarzt um weitere Angaben gebeten worden sei, die dieser an den MDK weiterleiten werde. Deshalb sei innerhalb von fünf Wochen über den Antrag zu entscheiden. Diese Frist verlängerte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Juli 2018 auf den 28. August 2018, da der Hausarzt sich noch bis 29. Juli 2018 in Urlaub befinde. Am 2. August 2018 erhielt die Antragsgegnerin von der Arztpraxis Dr. S.  die Information, dass die Unterlagen nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen an den MDK geschickt werden würden. Mit Schreiben vom 17. August 2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Unterlagen bislang nicht eingereicht worden seien, woraufhin man die Einreichungsfrist nach Rücksprache mit der Praxis auf den 6. September 2018 verlängert habe und die Entscheidung bei fristgemäßem Eingang der Informationen bis zum 27. September 2018 über den Antrag treffen werde. Den MDK beauftragte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. August 2018 zur Stellungnahme über die Verordnung von Cannabisarzneimitteln einschließlich der dazu notwendigen Beantwortung von fünf Fragen. Am 7. September 2018 begutachtete der MDK nach Aktenlage und übersandte das Gutachten am 18. September 2018 an die Antragsgegnerin. Unter Hinweis auf das Gutachten bat diese die Antragstellerin unter Einschaltung der behandelnden Ärzte bis zum 7. November 2018 um aktuelle neurologische und psychiatrische Befundberichte, aktuelle Berichte des P[…]


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