LG Frankenthal – Az.: 6 S 22/15 – Urteil vom 15.01.2019
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.01.2015, Az. 3a C 256/14 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 535,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.05.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie denjenigen des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 52 % und der Beklagte 48 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Frankenthal vom 22.01.2015, Az. 3a C 256/14 und des Urteils der Kammer vom 22.07.2016 wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach Aufhebung dieses Urteils der Kammer durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, und gleichzeitiger Zurückverweisung an die Kammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache, hat die Kammer den Kläger ergänzend angehört. Hierauf hat die Kammer beschlossen, über die Behauptung der beklagten Partei, der Download der Datei mit dem Hashwert xxx über den Client mit dem Hashwert xxx und über die IP-Adresse xxx vom 22.03.2011, 11:44 Uhr, bis zum 24.03.2011, 18:13 Uhr, die dem Beklagten zuzuordnen ist, sei Folge eines Hacker-Angriffes über den von dem Beklagten verwendeten Router AVM Fritzbox 7240 durch Verwendung eines Trojaners gewesen, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben.
Nach Erlass des Beweisbeschlusses der Kammer am 21.08.2018 ließ der Beklagte mitteilen, er habe doch seinen Router und nicht den PC mehrfach „plattgemacht“. Sein PC sei nicht mehr vorhanden.
Die Film-DVD hatte zum Verletzungszeitpunkt einen Kaufpreis von 14,99 €.
Von der Darstellung eines Tatbestandes im Übrigen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a ZPO).
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und begründet worden, § 520 ZPO.
Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg, weshalb insoweit das amtsgerichtliche Urteil abzuändern war. Im Einzelnen:
II.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG zu, jedoch nur in Höhe von 29,98 €.
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