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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung

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BAG, Urteil vom 23.03.2004, Az.: 6 AZR 519/03
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. April 2003 – 10 Sa 1640/02 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verlängerung ihres Berufsausbildungsverhältnisses.

Nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Berufsausbildungsvertrag wurde der Kläger in der Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2002 zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger ausgebildet. Am 24. Juni 2002 teilte er seinem Ausbilder mit, dass er den praktischen Teil der Abschlussprüfung am 22. Juni 2002 nicht bestanden habe. In einem Schreiben vom 5. Juli 2002 unterrichtete das Berufsförderungswerk des Hessischen Baugewerbes e.V. den Kläger ua. über Modalitäten einer Wiederholungsprüfung und wies ihn darauf hin, dass eine vom Auszubildenden gewünschte Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses gem. § 14 Abs. 3 BBiG unverzüglich dem Ausbildungsbetrieb anzuzeigen sei.

Am 5. Juli 2002 wurde der Kläger von seinen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Er trat am 22. Juli 2002 einen bereits vor der Abschlussprüfung bewilligten Erholungsurlaub an. Nach seiner Rückkehr am 14. August 2002 nahm er Kenntnis von einem Schreiben der Beklagten vom 7. August 2002, nach dem sie das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des 31. Juli 2002 als beendet betrachtete. Einer schriftlichen Bitte des Klägers vom 26. August 2002 auf Wiedereinstellung kam die Beklagte nicht nach. Am 31. Januar 2003 legte der Kläger die Wiederholungsprüfung mit Erfolg ab.

Der Kläger hat gemeint, das Berufsausbildungsverhältnis habe sich bis zum 31. Januar 2003 verlängert. § 14 Abs. 3 BBiG sehe bei einem Nichtbestehen der Abschlussprüfung für das Fortsetzungsverlangen des Auszubildenden keine Frist vor.

Der Kläger hat zunächst beantragt festzustellen,  dass das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien nicht durch Zeitablauf am 31. Juli 2002 oder auf andere Weise beendet worden ist, sondern fortbesteht.

Nach dem Bestehen der Wiederholungsprüfung hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und […]


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