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Grunddienstbarkeit – Auslegung des Inhalts

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KG Berlin – Az.: 22 U 86/17 – Urteil vom 10.01.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. März 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 11. des Landgerichts Berlin – 11 O 214/16 – teilweise geändert:

Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

Auf die Widerklage wird ferner festgestellt, dass

1. die Beklagten berechtigt sind,

a) die auf dem im Grundbuch des Amtsgerichts … von Berlin … zu Blatt 13563 belegene Ausübungsfläche der in Abteilung III zur lfd. Nr. 4 des vorgenannten Grundbuchs eingetragenen Grunddienstbarkeit unter Ausschluss des Klägers zum Begehen, Stehen sowie Befahren und Beparken und unter Befestigung der Geh-, Steh-, Fahr- und Parkspuren zu benutzen,

b) sich zur Be- und Entwässerung des Flurstücks 1101 im Flur 2 der Gemarkung … an den auf dem Flurstück 1100 im Flur 2 der Gemarkung … belegenen Abwasserschacht auf eigene Kosten unentgeltlich anzuschließen,

2. der Kläger alle jeweils mit einer fachgerechten Wiederherstellung der bodenseitigen Pflasterung der Ausübungsfläche und des geöffneten Zaunfelds sowie einer Aufstellung der Torflügel des unmittelbar an der Grenze des dienenden Grundstücks zur öffentlichen …straße hin belegenen Tors nebst Wiederanschluss der elektrischen Beleuchtung der Hausnummer sowie der elektrischen Klingel- und Gegensprechanlage verbundenen Kosten zu tragen hat.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 13. März 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 11. des Landgerichts Berlin – 11 O 214/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Von der Möglichkeit, auf die Darstellung des Sachverhaltes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO zu verzichten, wird im Interesse der Klarstellung des Sachverhalts abgesehen.)

Der Kläger erwarb mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 27. Juli 2009 von den Voreigentümern des Grundstücks …straße 20 (jetzt 20 und 20A) die vordere Teilfläche (Hausnr. 20), die Beklagten mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom gleichen Tag die hintere Teilfläche (Hausnr. 20A). Zugunsten des Hinterliegergrundstücks sollte ei[…]


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