LG Hamburg – Az.: 318 S 164/11 – Urteil vom 18.01.2012
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.07.2011 (Geschäfts-Nr.: 102g C 28/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Parteien bilden die WEG W Straße, H und streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses über Reparaturarbeiten am Dach.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Symbolfoto: Von udomsup sukarnjana/Shutterstock.comDas Amtsgericht hat den auf der Eigentümerversammlung vom 20.08.2010 zu TOP 4 b) gefassten Beschluss mit Urteil vom 07.07.2011 für ungültig erklärt. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es der Anfechtungsklage auch nach Ausführung der Arbeiten nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Beschluss widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil im Vorfeld der Versammlung versäumt worden sei, zumindest zwei weitere Alternativangebote einzuholen. Im Vorfeld der Eigentümerversammlung habe lediglich ein aussagekräftiges Angebot der Fa. H vorgelegen. Dass der Verwalter im Vorfeld mündliche Verhandlungen mit der Fa. R geführt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Auf Notgeschäftsführung könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil deren Voraussetzungen nicht dargetan seien. Zudem seien Leckagen von der Mieterin bereits im Jahr 2009 angezeigt worden. Angesichts dessen könne dahin stehen, ob der Beschluss zusätzlich auch nicht hinreichend bestimmt sei und das Abstimmungsergebnis zutreffend protokolliert worden sei. Das Gericht habe davon abgesehen, dem Wohnungseigentumsverwalter gem. § 49 Abs. 2 WEG einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da nicht von einem groben Verschulden ausgegangen werden könne.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 26.07.2011 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 24.08.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 26.09.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Beklagten tragen vor, dass der Verwalter vor der Versammlung ein zweites Angebot e[…]