Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 64/18 – Beschluss vom 15.01.2019
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Sangerhausen – Grundbuchamt – vom 7. August 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.405,44 EUR.
Gründe
I.
Im verfahrensgegenständlichen Grundbuch war in Abteilung I die B. GmbH N. für die im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1, 5, 6 und 7 hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Eigentümerin eingetragen. Mit notariell beglaubigter Verzichtserklärung vom 10. April 2014 verzichtete die bisherige Eigentümerin auf das Eigentum an diesen Grundstücken.
Mit gesiegeltem und unterzeichnetem Schreiben vom 7. Dezember 2016, eingegangen beim Grundbuchamt am 8. Dezember 2016, verzichtete auch das Land Sachsen-Anhalt auf das Eigentum an den im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1, 5, 6 und 7 eingetragenen Grundstücken (Bl. 22 Bd. II d.GA).
Mit notariell beglaubigter Aneignungserklärung des Notars K. H. zu dessen UR.Nr. 301/2017 vom 17. März 2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 4. April 2017 eignete sich der Beteiligte zu 2. den im verfahrensgegenständlichen Grundbuch eingetragenen herrenlosen Grundbesitz an. Wegen des Inhalts dieser Erklärung wird auf Bl. 19 der Grundakte von W. , Blatt 106 Bezug genommen. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 wies das Grundbuchamt den Beteiligten zu 2. zunächst darauf hin, dass die notariell beglaubigte Verzichtserklärung des Fiskus beizubringen sei (Bl. 23 der Grundakte von W. , Blatt 106).
Mit notariell beglaubigter Aneignungserklärung der Notarin A. M. zu deren UR.Nr. 222/2017 vom 4. August 2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 9. August 2017, eignete sich der Beteiligte zu 1. die im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 5 und 6 verzeichneten Grundstücke an und beantragte die Eigentumsumschreibung auf sich (Bl. 30 f. Bd. II d.GA. Mit weiterer notariell beglaubigter Aneignungserklärung vom 11. Oktober 2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 13. Oktober 2017, eignete er sich weiter die im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1 und 7 verzeichneten Grundstücke an und beantragte ebenfalls die Eigentumsumschreibung auf sich (Bl. 50 f. Bd. II d.GA).
Am 9. Januar 2018 trug das Grundbuchamt den Beteiligten zu 2. als Eigentümer der im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1, 5, 6 und 7 eingetragenen Grundstücke ein.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 wies das Grundbuchamt den Beteiligten zu 1. darauf […]