Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxusfahrzeugs

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG München –  Az.: 333 C 26907/12 – Urteil vom 06.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.078,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2012 sowie weitere 156,50 € zu bezahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 26 % und die Beklagte 74% zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von PongMoji /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restschadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25.02.2012 aus abgetretenem Recht.

Im Rahmen des Verkehrsunfalls wurde der Porsche der … mit dem amtlichen Kennzeichen … durch das bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeug der … beschädigt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die … mietete bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug im Zeitraum 28.02.2012 bis 09.03.2012. Zur Anmietung kam ein Porsche Panamera 4 S. Es wurden mit diesem PKW im Anmietzeitraum 579 km gefahren.

Die Klägerin stellte der … gemäß Rechnung vom 04.04.2012 für die Anmietung des PKWs 2.789,71 EUR brutto in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte außergerichtlich 1.130,50 EUR. Die Klagepartei brachte desweiteren ersparte Eigenkosten in Höhe von 207,20 EUR zum Abzug

Die Klägerin beantragt daher zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.452,01 Eur nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR zu bezahlen.,

Die Beklagten beantragt zu erkennen: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte wendet im wesentlichen ein, die Anmietung eines Porsches Panamera sei zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen. Die in Rechnung gestellten Mietwagenpreise seien unangemessen und überhöht.

 

Die Beklagte meint, ein Mietpreis von 1.130,50 EUR sei angemessen, um die erforderlichen Mietwagenkosten auszugleichen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv