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Gewerbe-Lockdown für 3 Monate – Kein Anspruch auf Vertragsanpassung

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AG München – Az.: 420 C 8432/20 – Urteil vom 15.12.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.234,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.234,82 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlung einer Restforderung aus einem Mietvertrag über Gewerberaum.

Die Beklagte ist seit 01.01.2001 Mieterin des Mietobjekts in der … und betreibt dort eine Mode-Boutique.

Im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 beträgt der monatliche Mietzins 4.469,64 Euro brutto zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 285,60 Euro.

Die Beklagte kündigte der Klägerin mit E-Mail vom 23.03.2020 an, wegen der Schließungsanordnung von Bekleidungsgeschäften im Rahmen der COVID 19 – Pandemie für den Monat April 2020 lediglich einen Mietzins in Höhe von 50 % zu bezahlen. Die Klägerin widersprach der angekündigten Kürzung. Die Beklagte kürzte die Miete im April 2020 dennoch um einen Betrag in Höhe von 2.234,82 Euro.

Die Schließung wurde für ca. 5 Wochen angeordnet.

Die Klägerin macht geltend, der Beklagten stehe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mietkürzungsrecht zu.

Die Klägerin beantragt wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.234,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten seit 03.04.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es liege aufgrund der Schließungsanordnung ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor, so dass die Beklagte im steitgegenständlichen Zeitraum gem. § 326 Abs. 1 BGB von der Zahlung der vereinbarten Miete befreit gewesen sei.

Jedenfalls aber könne sie aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB eine Vertragsanpassung dahingehend verlangen, dass die Miete sich um 50 % reduziere.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 27.10.2020 statt. Der Beklagten wurde eine Schriftsatzfrist auf die Hinweise des Gerichts bis zum 17.11.2020 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist (Faxeingang 17.11.2020) trug die Beklagte weiter zu den Hinweisen des Gerichts vor. Überdies erhob sie Widerklage gegen die Klägerin auf Bezahlung eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 201[…]


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