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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnärztliche Tätigkeit – Dienst- und Werkvertragsrecht

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 7 U 224/06
Urteil vom 28.02.2007
Vorinstanz: LG Karlsruhe – Az.: 2 O 481/05

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.08.2006 – 2 O 481/05 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E
I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung des Zahnarzthonorars, weil dieser angeblich eine Oberkieferbrücke behandlungsfehlerhaft erstellt und eingesetzt hat, ferner Schmerzensgeld und die Feststellung, dass er für die Mehrkosten der angeblich erforderlichen Neueingliederung einer Brücke haftet. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zugesprochen, weil der Beklagte bei der Fertigung der Brücke die Interdentalräume zwischen den Zähnen 14,15 und 17 so schmal gestaltet hat, dass die Klägerin über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren die Reinigung nicht richtig hat vornehmen können, woraufhin eine Paradontitis auftrat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Schadensersatzforderung mangels Fristsetzung zur Nachbesserung nicht vorlägen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Feststellungsantrag und den Rückzahlungsanspruch in vollem Umfang, den Schmerzensgeldanspruch nur noch in Höhe von weiteren 1.500,00 EUR weiterverfolgt. Sie greift die Annahme des Landgerichts an, eine Nachbesserung der Prothetik sei ihr zumutbar gewesen und der Beklagte habe eine solche Nachbesserung auch nicht endgültig verweigert. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Originalkrankenunterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die weitergehende Klage abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrundezulegenden Feststellungen eine an[…]


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