LG Berlin, Az.: 7 O 141/16, Urteil vom 29.12.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall, Einbruchsdiebstahl vom 9. Juni 2015, hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Uhren keine Ansprüche zustehen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: JimmyZ/Bigstock
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Hausratversicherung geltend, die ihr inzwischen verstorbener Ehemann seit September 2009 bei der Beklagten auf der Basis der VHB2000 (im Folgenden: VHB) für die Wohnung in der … . 31, … Berlin, unterhielt. Versichert war der Hausrat zum Neuwert u.a. gegen Schäden durch Einbruchsdiebstahl bei einer Versicherungssumme in Höhe von ursprünglich 104.800 EUR.
In § 19 VHB ist zu „Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld“ u.a. Folgendes geregelt:
„1. Wertsachen sind
a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge…,
b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstiger Wertpapiere,
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen, sowie alle Sachen aus Gold oder Platin,
…
2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg … befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
1.000 EUR für Bargeld …
…
insgesamt 20.000 EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 c.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen (Anlagenkonvolut K 1) Bezug genommen.
Die Klägerin meldete der Beklagten einen Einbruchsdiebstahl in die versicherte Wohnung vom 9.6.2015. Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und zahlte an die Klägerin für Wertsachen gemäß Nr. 1 c VHB insgesamt 20.000 € aus.
Die […]