OLG Dresden – Az.: 4 U 942/17 – Urteil vom 29.01.2019
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.05.2017, Az. 2 O 3922/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.256,01 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2016 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem am 01.10.2010 von der xxx xxx xxx AG bestätigten Kaufvertrag Nr. xx xxxxxx zwischen der Klägerseite und der xxx xxx xxx AG zu zahlen.
2. Die Widerklage und Drittwiderklage werden abgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.256,01 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen behaupteter Falschberatung der Beklagten hinsichtlich des Verkaufs seiner Ansprüche aus drei Lebensversicherungen an die xxx AG, eine zwischenzeitlich insolvente … Gesellschaft. Die Beklagte begehrt mit Widerklage und einer gegen die Ehefrau des Klägers gerichteten Drittwiderklage Auskunft über Schadensersatzansprüche, die der Kläger gegen Verantwortliche der … Gesellschaft durchgesetzt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Einvernahme eines Zeugen abgewiesen. Die Widerklage sei unbegründet, da der Kläger den Auskunftsanspruch zwischenzeitlich erfüllt habe, die Drittwiderklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Hiergegen wenden sich der Kläger und die Beklagte mit ihren Berufungen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Klageansprüche weiter verfolgen.
(Symbolfoto: Kinga/Shutterstock.co[…]