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Kfz-Kaskoversicherung – Verletzung Aufklärungs­obliegenheit bei Verkehrsunfallflucht

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LG Bielefeld – Az.: 6 O 283/15 – Urteil vom 07.11.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.750,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2015 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 27% und die Beklagte 73%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung gegen die Beklagte geltend. Der Rechtsvorgänger der Klägerin unterhielt seit dem Jahr 2008 bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung zu der Versicherungsschein-Nr. xxx mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro, aus der nun wegen eines Verkehrsunfalls vom 02.12.2014 in I. Ansprüche gegen die beklagte Versicherung geltend gemacht werden. Daneben bestand eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Beklagten in der Fassung vom 01.07.2008 zu Grunde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen zur Klageschrift gereichten Vertragsunterlagen sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten Bezug genommen (Anlage A1 und A2).

Am 02.12.2014 gegen 12.00 Uhr verursachte der Rechtsvorgänger der Klägerin einen Verkehrsunfall auf der Straße B. in 32052 I.. Er fuhr mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx gegen einen geparkten Pkw Renault Clio der Geschädigten G. mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, der an der Straße am B. in I. abgestellt worden war.

Die verständigte Polizei suchte gemäß den Angaben in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld zum Az. xxx gegen 11.45 Uhr den Rechtsvorgänger der Klägerin auf, der zugab, den Unfall verursacht zu haben.

Das AG Herford verurteilte ihn darau[…]


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