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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maklerpflichten bzgl. der Objektbeschreibung

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Zusammenfassung:

Welche Pflichten treffen einen Makler hinsichtlich der Behauptung von Eigenschaften eines Objektes? Was ist die Folge der Übermittlung falscher Informationen an den Kaufinteressenten durch den Makler? Verletzt der Makler mit diesem Verhalten eine Pflicht aus dem Maklervertrag?

Bundesgerichtshof
Az: I ZR 235/15
Beschluss vom 10.11.2016

Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3 und 4 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 3 und 4 gegen das die Widerklage gegen die Klägerin abweisende Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. April 2015 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 und der Klägerin im Beschwerdeverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten zu 3 und 4.

Der Streitwert für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.080 € sowie für den zurückgenommenen Teil des Beschwerdeverfahrens auf 11.150,67 € festgesetzt.

Gründe
I. Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Die Beklagten zu 3 und 4 beauftragten die Klägerin am 23. Februar 2012 durch einen qualifizierten Alleinauftrag mit der Vermarktung ihres mit einem Doppelhaus bebauten Grundstücks in Köln. Danach sollte die Klägerin das Objekt zu einem Kaufpreis von insgesamt 1.650.000 € anbieten.

Die Beklagten zu 1 und 2 besichtigten die Immobilie mehrfach zusammen mit der für die Klägerin tätigen Drittwiderbeklagten. Die Beklagte zu 1 gab am 27. August 2012 für beide Haushälften ein Kaufange bot zum Preis von 1,3 Mio. € ab. Die Beklagten zu 3 und 4 kündigten den der Klägerin erteilten Maklerauftrag mit Schreiben vom 13. September 2012 zum 30. September 2012. Die Beklagte zu 1 erwarb mit notariellen[…]


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