Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Klage eines Wohnungseigentümers auf Ergänzung des Protokolls einer Eigentümerversammlung ab, da die Aufnahme von Einzelerklärungen keine Auswirkungen auf die Auslegung oder Gültigkeit von Beschlüssen hat und die Rechtsposition des Klägers sich dadurch nicht verbessern oder erheblich verändern würde.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 21/23 WEG
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger hatte kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Ergänzung des Protokolls, da sich seine Rechtsposition dadurch nicht verbessern oder erheblich verändern würde.
Das Protokoll dient lediglich der Dokumentation von Beschlussfassungen gemäß § 24 Abs. 6 S. 1 WEG, nicht der Aufnahme von Einzelerklärungen.
Die beantragten Erklärungen der Zeugen zu angeblichen Nicht-Ruhestörungen hatten keine Auswirkung auf die Auslegung von Beschlüssen.
Eine Protokollergänzung ist nur erforderlich, wenn sie Einfluss auf die Auslegung von Beschlüssen hat.
Das Protokoll vom 06.07.2023 war in Bezug auf die behaupteten Zeugenaussagen nicht unvollständig.
Die Verwaltung muss nicht jede von einem Wohnungseigentümer gewünschte Erklärung ins Protokoll aufnehmen.
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die beantragte Ergänzung des Protokolls.
Die Klage war unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis und im Übrigen unbegründet.
Protokollberichtigung in Wohnungseigentümergemeinschaften: Welche Rechte haben Eigentümer?
Wohnungseigentümergemeinschaften sind ein fester Bestandteil des modernen Immobilienmarktes. Sie bieten Eigentumsbesitzern die Möglichkeit, gemeinschaftlich Rechte und Pflichten zu verwalten. Dabei spielen die regelmäßigen Eigentümerversammlungen eine zentrale Rolle. Hier treffen sich die Wohnungseigentümer, um wichtige Entscheidungen zu treffen und den Zustand der Immobilie zu erörtern.
Die Protokolle dieser Versammlungen dienen als rechtlich relevante Dokumentation der gefassten Beschlüsse. Sie stellen somit ein wichtiges Instrument für die Verwaltung und den Rechtsverkehr dar. Allerdings gibt es immer wieder Situationen, in denen Wohnungseigentümer Änderungen an den Protokollen fordern – etwa wenn sie der Meinung sind, dass ihre Sichtweise nicht angemessen berücksichtigt wurde. Wann ein solcher Änderungsa[…]