LG Flensburg – Az.: 1 S 37/18 – Urteil vom 18.06.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.680,05 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 19.3.2019 entstandenen Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.680,05 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: „Klägerin“) begehrt von der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: „Beklagte“) Regress für eine Zahlung, welche die Klägerin an Herrn N (nachfolgend: „Gläubiger“) gezahlt hat.
Die Klägerin ist eine große Maklergesellschaft, die in Form von freien Handelsvertretungen diverse Geschäftsstellen betreibt. Für das Vertragsgebiet Flensburg schloss die Klägerin mit der Beklagten im Jahre 2013 einen sogenannten Geschäftsstellenleitervertrag (Anlage K 1, Blatt 7 f. d. A.) ab, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, als selbständige Handelsvertreterin für die Klägerin Geschäfte zu vermitteln.
Die Beklagte ihrerseits – als freie Handelsvertreterin – schloss im Jahr 2014 einen Maklervertrag mit dem Gläubiger ab, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 2 (Bl. 19 d. A.) Bezug genommen wird. Auf dieser Basis vermittelte und betreute der Gläubiger als „Untervertreter“ Immobilien für die Beklagte als „Hauptvertreterin“ (vgl. Anlage K 2, S. 1). Für seine Leistungen erhielt er eine im Maklervertrag vereinbarte Provision. Die Abrechnung der Provision und die Auszahlung fand zwischen der Beklagten und dem Gläubiger direkt statt (vgl. Anlage K 1, § 4 Abs. 1 letzter Satz; Bl. 10 d.A.).
Der Gläubiger stellte der Beklagten im Juli und August 2015 i[…]