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Halterhaftung für abgestellten Lkw beim Entladen mit Kran

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OLG Köln – Az.: I-14 U 26/18 – Beschluss vom 21.02.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das vorbezeichnete Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.460,96 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks. Für ein Bauvorhaben in ihrer Nachbarschaft lieferte die Beklagte mit einem Lkw Baumaterial an. Der Lkw hielt mit ausgefahrenen Stützen und laufendem Motor und wurde mithilfe eines auf dem Lkw montierten hydraulischen Krans entladen. Während des Abladevorgangs platzte ein Hydraulikschlauch des Krans und es spritzte Öl aus der abgerissenen Leitung. Das Öl verteilte sich in der Umgebung, insbesondere auch an der Hausfassade der Kläger und in ihrem Vorgarten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger 16.460,96 EUR Schadensersatz nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

II.

Der Senat sieht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und weist die zulässige Berufung durch Beschluss zurück. Er ist – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2019 ausgeführt – einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 14. Februar 2019 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Die Berufung, die sich nur gegen die Bejahung einer Haftung dem Grunde nach wendet, die Bemessung des Schadens der Höhe nach aber nicht angreift, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Klägern dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 StVG zum Schadensersatz verpflichtet ist.

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Vorgarten und die Hausfassade der Kläger sind beim Betrieb des von der Beklagten gehaltenen Lkw beschädigt worden.

(Symbolfoto: Gorloff-KV/Shutterstock.com)

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge[…]


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