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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nebenkostenvereinbarung – Keine konkludente Vereinbarung

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AG Bremen, Az.: 9 C 36/18, Urteil vom 16.08.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 167,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2017 sowie 41,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.03.2018 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von 167,32 Euro aus einer Nebenkostenabrechnung.

Der Kläger bewohnt seit dem 01.09.1976 eine Wohnung in der … Straße …, 2. Etage rechts. Der auf den 20.08.1976 datierte Mietvertrag mit der „Neuen Heimat“ sieht eine monatliche Kaltmiete von 164,92 DM sowie 30,29 DM für Heizung und Warmwasser vor. Eine Abrechnungsposition „Gebäudeversicherung“ ist nicht vorgesehen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Mietvertrags wird auf Anlage K1 (Blatt 7-18 der Akte) verwiesen.

Die Beklagte ist seit Oktober 2012 Eigentümerin der Immobilie, unmittelbar zuvor war die G… Vermieterin/Rechtsnachfolgerin.

Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Im Rahmen der Nebenkostenabrechnung wurden durch die Beklagte für das Jahr 2016 167,32 Euro für die Position „Gebäudeversicherung“ eingezogen. Dies erfolgte – wie bereits in den Jahren zuvor – auf Grundlage einer vom Kläger erteilten Einzugsermächtigung, die mittlerweile durch den Kläger widerrufen wurde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.11.2017 rügte der Kläger die Nebenkostenposition „Gebäudeversicherung“ und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der 167,32 Euro bis zum 10.11.2017 auf.

Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Position „Gebäudeversicherung“ sei erstmalig in den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 ausgewiesen worden. Zuvor habe er nicht gewusst, dass eine solche Versicherung überhaupt bestehe. Er ist der Ansicht, dass allein aus der rügelosen Zahlung nicht auf einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Gebäudeversicherung geschlossen werden könne, schon gar nicht bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an[…]


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