AG Groß-Gerau – Az.: 41 VI 546/18 – Beschluss vom 20.02.2019
1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Beantragter Erbschein: Die Antragsteller sind Erben des Erblassers zu je 1/20 aufgrund des Testaments vom XX.XX.2011 geworden.
2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.
3. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
4. Die gerichtlichen Kosten des Erbscheinsverfahrens tragen die Beteiligten zu je 1/3.
Gründe
I.
Der Erblasser, A, verstarb am XX.XX.2017.
Der Erblasser war in erster Ehe mit B, geb. […], verheiratet. Die Ehe wurde 1958 geschieden. B ist am XX.XX.2011 verstorben. Aus dieser Ehe ging ein gemeinsames Kind, C (geb. …), geb. am XX.XX.1955 hervor.
In zweiter Ehe war der Erblasser verheiratet mit D, geb. […], geb. am XX.XX.1927. D ist am XX.XX.2013 verstorben. Diese zweite Ehe blieb kinderlos.
Der Erblasser hat folgende Testamente hinterlassen:
– Ein notarieller Erbvertrag vom XX.XX.1964, in welchem der Erblasser und seine Ehefrau sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und die Tochter des Erblassers C zur Schlusserbin zu 1/3 sowie die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben zu 2/3 bestimmt wurden. Für den Fall, dass keine gemeinsamen Kinder aus der Ehe hervorgehen, sollten C die Hälfte und der Bruder von D die andere Hälfte erhalten. Der Erbvertrag wurde am XX.XX.1985 geändert dahingehend, dass C als Schlusserbin zu ½ und der Neffe von D, Herr E, zum Schlusserben zu ½ bestimmt wurden.
– Ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament vom XX.XX.2011, das der Erblasser gemeinsam mit seiner Ehefrau D verfasste, und in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Als Schlusserben wurden für den Erbteil I C und für den Erbteil II eine „Erbengemeinschaft aus 5 befreundeten Familien“ bestimmt. Die Antragsteller wurden zu einer der 5 befreundeten Familien bestimmt. Die genaue Bezeichnung der 5 Familien erfolgte nicht im handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament, sondern in einer computergeschriebenen Anlage zum Testament, die vom Erblasser und D unterschrieben und datiert wurde. Das handschriftliche Testament nimmt ausdrücklich Bezug auf diese Anlage.
– Eine „Verzichtserklärung“ vom XX.XX.2013, in der der Erblasser auf den Erbteil in I „verzichtet“ und verfügt, dass dieser nach Eintreten des Erbfalls an die vorgesehenen Nacherben übergehen soll. Zudem werden im Rahmen der Verzichtserklärung Zuwen[…]