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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Schadensersatz gegen Versicherungsvermittler

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LG Köln – Az.: 26 O 360/16 – Urteil vom 09.04.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.

Der Kläger schloss bei der Beklagten mit Wirkung vom 01.11.2000 einen Lebensversicherungsvertrag nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) ab (Versicherungsnummer: ######). Die BUZ sah bei Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung sowie zunächst eine Jahresrente i.H.v. 32.609,52 DM bis zum Ablaufdatum am 01.11.2028 vor. Der Vertrag enthielt eine Dynamisierung im Abstand von zwei Jahren i.H.v. jeweils 10 %. Der BUZ lagen die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BBUZ 2001) zu Grunde. Gemäß § 1 (2) a) erbringt die Beklagte die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie Befreiung von der Beitragszahlungspflicht, in voller Höhe bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 75 %, ansonsten entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit, wenn diese mindestens 25 % besteht. Gemäß § 2 (1) der BBUZ 2001 liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd (mindestens drei Jahre) außer Stande ist, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd (mindestens drei Jahre) erfüllt sind.

§ 1 (4) der BBUZ 2001 enthielt folgende Regelungen:

Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Er muss innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, es sei denn, der Ansprucherhebende kann mangelndes Verschulden an der Verspätung nachweisen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Versicherungsbedingungen (Bl. 51 ff. d.A.) Bezug genommen. Zum 01.01.2008 betrug die versicherte Berufsunfähigkeitsrente regulär 1.806,25 EUR pro Monat, ab dem 01.11.2008 pro Monat 1.945,18 EUR, ab dem 01.11.2010 pro Monat 2.084,[…]


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