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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag: fristlose Kündigung wegen Nichtübergabe des Mietobjekts

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LG München I, Az.: 15 O 8703/10, Urteil vom 28.01.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten als Gesamtgläubigern 13.707,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.3.2010 zu bezahlen.

3. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin des Weiteren verurteilt, den Beklagten einen Betrag in Höhe von € 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 9.10.2010 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

5. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren wird für den Zeitraum bis 1.5.2011 auf 21.849,42 €, für den Zeitraum vom 2.5.2011 bis zum 14.9.2011 auf 35.854,- €, für den Zeitraum vom 15.9.2011 bis zum 14.7.2012 auf 33.140,- €, für den Zeitraum vom 15.7.2012 bis zum 9.8.2012 erneut auf 35.854,-€, ab dem 10.8.2012 wieder auf 33.140,-€ festgesetzt.
Tatbestand
Mietvertrag: fristlose Kündigung wegen Nichtübergabe des Mietobjekts – Foto: fizkes/ Bigstock

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis über das Objekt …, Rückgebäude Erdgeschoss, Mitteltrakt Erdgeschoss, VH Souterrain und Grünbereich, bei dem die Übergabe an die beklagten Mieter gescheitert ist. Die Klägerin macht entgangene Mietzinsen für den Zeitraum Februar 2010 bis Oktober 2010 geltend, die Beklagten widerklagend die Rückzahlung der Kaution (6.900,- €), der teilweise gezahlten Miete für Januar 2009 (807,42 €) und Maklerkosten für die Anmietung des streitgegenständlichen Objekts (6.000,- €).

Die Parteien schlossen am 25.6.2009 über das streitgegenständliche Objekt einen Mietvertrag. Als Miete waren monatliche Zahlungen von 2.300,- € zzgl. Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 185,- € und Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 229,-€ vereinbart. Als Mietzeit war die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2015 vereinbart (§ 2 des Mietvertrages). Unter § 23 war die Stellung einer Sicherheitsleistung bei Schlüsselübergabe d[…]


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