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Verkehrsunfall zwischen Linksabbieger und Überholer

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OLG Düsseldorf – Az.: 1 U 154/16 – Urteil vom 09.05.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.08.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.12.2014 auf der A.-Straße in Düsseldorf.

Das Taxifahrzeug der Klägerin, gefahren vom Zeugen B., kollidierte bei seiner linksseitigen Vorbeifahrt mit dem gerade anfahrenden Fahrzeug der Beklagten zu 1., das vorher auf der A.-Straße angehalten hatte. Die A.-Straße ist an dieser Stelle breit genug, dass zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren können, ohne dass allerdings entsprechende Fahrstreifen markiert wären. Der genaue Ort der Kollision, ob rechtseitig oder linksseitig auf der Fahrbahnseite, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin beansprucht neben der Freistellung von den nach Zahlung von 294,17 EUR insoweit verbleibenden Kosten des Schadensgutachtens in Höhe von 588,33 EUR und von den vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 464,10 EUR folgende Schadenspositionen:

geschätzte Reparaturkosten für Fahrzeugschaden (netto):  6.878,94 EUR
Wertminderung:  750,00 EUR
Gewinnausfall:  594,00 EUR
Kostenpauschale:  25,00 EUR
Summe:   8.247,94 EUR

vorpr. gezahlt v. Bekl. zu 2. (1/3 des Schadens)  ./.  2.300,31 EUR

Summe 5.947,63 EUR

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1. habe ganz rechts auf ihrer Fahrbahnseite gestanden und sei von hier aus plötzlich und ohne zu blinken nach links zum Wenden angefahren und auf der linken Seite der Fahrbahnhälfte mit ihrem Fahrzeug, das sich kontinuierlich auf dieser Fahrspur genähert habe, kollidiert.

Nachdem die Beklagte zu 2. nach Klageeinreichung einen Betrag in Höhe von 449,00 EUR auf den Sachschaden sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 347,60 EUR anerkannt hatte, erging ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil. Sodann hat die Klägerin beantragt, die Beklagten auf Zahlung von 5.498,68 EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 588,33 EUR sowie von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 116,50 EUR zu verurteilen.

Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben behauptet, der Zeuge B. haben die Beklagte zu 1., die sich ganz links auf de[…]


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