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Umfang der Eintrittspflicht eines Grundversicherers

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Tragung der Abwehrkosten
OLG München – Az.: 25 U 2750/18 – Beschluss vom 18.02.2019

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.07.2018, Aktenzeichen 12 HK O 15259/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin eines Industriehaftpflichtversicherers (Grundversicherung) verlangt von der Beklagten, einer Excedentenversicherung, Beteiligung an Rechtsverfolgungskosten für die Abwehr eines gegen die Versicherungsnehmerin beider Parteien erhobenen Schadensersatzanspruchs. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts und den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 19.08.2019 Bezug genommen (Bl. 100/104, 120 d.A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts gibt es keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Auch sei von der Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass sie mit Kosten der (erfolgreichen) Schadensabwehr belastet worden sei, Ansprüche auf einen Gesamtschuldausgleich seien – wenn die Klägerin Kosten zu tragen gehabt hätte – jedenfalls verjährt. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts wird Bezug genommen (Bl. 104/108 d.A.).

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 26.10.2018 (Bl. 138/142 d.A.) und die Gegenerklärung vom 04.02.2019 (Bl. 169/175 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren die Anträge:

1. Das Urteil des Landgerichts München vom 19.07.2018 – 12 HK O 15259/17 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 616.281,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 50 % der entstandenen und noch entstehenden Rechtsverteidigungskosten der C. E. A. GmbH & Co KG (…, …) aus dem Schadensfall vom 03. Oktober 1997 Schadensort[…]


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