Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Falschangaben bzgl. Fahrzeuglaufleistung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

KG Berlin, Az: 6 U 33/12, Beschluss vom 03.07.2013
Gründe
In dem Rechtsstreit … hat der Senat nunmehr über die Sache beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

I.

Symbolfoto: Kornel Mizdalski / Bigstock

1. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

2. Es kann dabei dahinstehen, ob das Landgericht einen rechtlichen Hinweis hätte erteilen müssen, dass das äußere Bild des streitigen Fahrzeugdiebstahls nicht hinreichend unter Beweis gestellt worden ist. Denn die Ausführungen des Landgerichts zur Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer arglistigen Täuschung des Klägers über die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs sind nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann verwiesen werden. Der Kläger hätte sich die Mühe machen müssen, die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges korrekt zu ermitteln. Dazu hätte er bei dem Gutachter, der das Fahrzeug besichtigt hatte, nachfragen können. Konnte er sich an die Laufleistung und den Namen des Gutachters nicht erinnern, hätte er offen angeben müssen, dass er sich an die Laufleistung nicht erinnern kann. Hier bestand auch für den Kläger die Möglichkeit, die Beklagte auf das Gutachten vom 21. Januar 2010 über den Versicherungsfall vom 8. Dezember 2009 zu verweisen und diese zu bitten, die ungefähre Laufleistung aus diesem Gutachten zu entnehmen. Die Beklagte durfte sich auf die Angaben des Klägers verlassen und musste zum vorherigen geltend gemachten Versicherungsfall gesammelte Informationen nicht abrufen. Die korrekte Laufleistung im Diebstahlzeitpunkt hätte sich aus dem Gutachten ohnehin nicht entnehmen lassen. Eine derartige Erkenntnismöglichkeit des Versicherers steht einer sicheren Kenntnis nicht gleich (vgl. KG, VersR 2010, 381 f. – zitiert nach juris: Rdnr. 5). Der Kläger hat vielmehr mit der Angabe einer Laufleistung „77850 km ca“ eine Angabe ins Blaue […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv