LG München I – Az.: 31 S 12015/21 – Urteil vom 23.06.2022
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 01.09.2021, Az. 416 C 6002/21, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern die bauliche Veränderung der angemieteten Garage mit der Nummer … in der Tiefgarage zur Wohnung im 2. OG, … in München, durch die Einrichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs durch die … GmbH & Co. KG gegen Kostenübernahme durch die Kläger zu erlauben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A) Mit der Klage begehren die Kläger die Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeuges durch ein ganz bestimmtes Unternehmen.
Die Kläger haben hierzu in erster Instanz beantragt:
(Symbolfoto: guteksk7/Shutterstock.com)Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern die bauliche Veränderung der angemieteten Garage mit der Nummer … in der Tiefgarage zur Wohnung im 2. OG, … in München, durch die Einrichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs durch die … GmbH & Co. KG gegen Kostenübernahme durch die Kläger zu erlauben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die im Rahmen des § 554 Abs. 1 S. 2 BGB durchzuführende umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen der Kläger einerseits sowie den Interessen der Beklagten andererseits fällt zu Gunsten der Beklagten ausfällt. Hierbei hat das Amtsgericht insbesondere darauf abgestellt, dass die Beklagtenpartei die jetzigen Antragsteller und weitere potenzielle Antragsteller in nächster Zeit gleichbehandeln möchte. Es hat zudem insbesondere ausgeführt, dass ein Kontraktionszwang mit den Stadtwerken München als Vertragspar[…]