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6-Monatsfrist für Mietminderung gilt seit 01.09.2001 nicht mehr!

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Bundesgerichtshof
Az.: VIII ZR 274/02
Urteil vom 16.07.2003

Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Seit dem In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 gilt die alte gesetzliche Regelung nicht mehr, dass die Mieter die Miete nur mindern können, wenn sie den Mangel dem Vermieter innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung anzeigen. Ab dem 01.09.2001 kann die Miete im Einzelfall auch nach Ablauf der 6-Monatsfrist gemindert werden.

Sachverhalt:
Der verklagte Mieter ist seit 1979 Mieter einer Wohnung der Klägerin. In die Nachbarwohnung zog später eine lärmende Großfamilie. Der Mieter minderte die Miete um 70 DM pro Monat, nach dem er den Lärm der Großfamilie 2 Jahre ertragen hatte und diese sich nicht anschickte ihre Aktivitäten ein wenig einzustellen. Die klagende Vermieterin forderte vom Mieter die entstandenen Mietrückstände. Die Klageforderung beinhaltete auch 70 DM Mietrückstände für den Monat September 2001.
Entscheidungsgründe:
Der Bundesgerichtshof gab der Klage bis auf den Rückstand für September 2001 statt. Der Mieter muss der Vermieterin die noch ausstehenden Mietrückstände zahlen. Für diese Zeit gilt noch die alte Gesetzeslage des § 539 BGB analog a.F., hiernach erlischt das Recht zur Mietminderung, wenn der Mieter mit der Geltendmachung seiner Ansprüche mehr als 6 Monate wartet. Für die Zeit nach dem 01.09.2001 gilt das neue Mietrecht. Hiernach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Mieter auch noch nach der 6-Monatsfrist einen Anspruch auf Mietminderung geltend macht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2003 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Berufung des Beklagten auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der rückständigen Miete für den Monat September 2001 zurückgewiesen hat.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiese[…]


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