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Werkvertrag – Geltung Rücktrittsvorschriften

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OLG Dresden – Az.: 10 U 1164/17 – Beschluss vom 12.03.2018

1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 30.06.2017 – 4 O 60/15 – gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. Zur Vermeidung weiterer Kosten wird die Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb dieser Frist anheimgestellt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung von Verträgen über die Herstellung bzw. Aufbereitung von Maschinen.

Zur Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Tatsachenvorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat unter teilweiser Abweisung der Klage den Beklagten zur Zahlung von 55.750,50 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.

Dem Beklagten stehe aufgrund des Auftrages über die Feinmechanikerdrehbank vom 08.05.2008 (Anlage K 1) ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 10.055.50 € und aufgrund des Vertrages über zwei Verzahnungsautomaten vom 02.03.2009 (Anlage K 3) in Höhe von 7.000,00 € (§ 346 Abs. 1 BGB) zu. Der Kläger sei von diesen Verträgen wirksam zurückgetreten. Er habe unstreitig Zahlungen in der geltend gemachten Höhe geleistet. Die Verträge seien wirksam. Es handele sich nicht um Scheingeschäfte. Der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, seine dahingehende Behauptung durch beweisbare Tatsachen zu untersetzen.

Der Beklagte könne die Ansprüche auch nicht mit der Behauptung abwehren, die Zahlungen seien als Vergütung für anderweitige Leistungen des Beklagten geleistet worden. Der Beklagte habe die in Anlage B 2 genannten Leistungen, deren Richtigkeit der Kläger bestreite, weder konkretisiert noch seine Behauptungen unter Beweis gestellt.

Der Kläger habe mit Schreiben vom 13.05.2011 wirksam den Rücktritt von den Verträgen erklärt.

Des Weiteren stehe dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 38.695,00 € aufgrund des Auftrages vom 20.07.2010 über eine CNC-Fräsmaschine zu. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich um Scheingeschäfte oder Scheinrechnungen handele. Der Kläger habe Zahlungen in dieser Höhe an den Beklagten geleistet. Es habe sich nicht um Zahlungen an die Unternehmen des Zeugen B. „s.“ oder „e. UG“ gehandelt. Der Kläger sei auch ohne[…]


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