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Rechtsanwälte Kotz GbR

Falsche Indikation bei Brustkrebs – Schadensersatzansprüche etc.?

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OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 3 U 59/01
Verkündet am 28. November 2001
Vorinstanz: LG Münster – Az.: 11 O 1066/99

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2001 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 15. Februar 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise, abgeändert.
Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge 1. b) bis e) der Klageschrift vom 26. August 1999 dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe wird die Sache unter teilweiser Aufhebung des landgerichtlichen Urteils an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

Tatbestand
Die Kläger sind Ehemann und Tochter der am 12.06.1973 geborenen und am 29.03.1999 verstorbenen Frau X.
Die Beklagten zu 2) und 3) betreiben eine gynäkologische Gemeinschaftspraxis. Die ehemalige Beklagte zu 1) und spätere Zeugin war in dem hier in Rede stehenden Zeitraum als Weiterbildungsassistent in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2) und 3) tätig.
Am 01.04.1997 suchte Frau X die Gemeinschaftspraxis der Beklagten auf, wobei der Anlaß streitig ist. Frau X wurde zunächst von der ehemaligen Beklagten zu 1) untersucht. Diese ertastete bei Frau X einen Knoten in der rechten Brust und einen weiteren Knoten in der rechten Achselhöhle. Sodann führte sie eine diesbezügliche Ultraschalluntersuchung durch, wonach sich die Diagnose stellte, daß es sich bei den vorbefundenen Knoten um Zysten handele. Um sich zu vergewissern, zog, sie den Beklagten zu 2) hinzu. Dieser nahm vermutlich eine eigene Befundung des Ultraschallbildes auf dem Monitor vor und bestätigte Frau X, daß es sich bei den Knoten um gutartige und nicht besorgniserregende Verkapselungen handele. Ob die Beklagten zu 1) und 2) Frau X weitere Empfehlungen zur Verlaufs- und Nachkontrolle gaben, ist streitig. Unstreitig verwendeten die Beklagten zu 1) und 2) bei der Sonographie einen Linearschallkopf mit 3,5 MHz.
Am 02.07.1997 suchte Frau X die Gemeinschaftspraxis erneut auf. Nach den Krankenunterlagen erfolgte an diesem Tag nur eine Blutentnahme für laborchemische Unter[…]


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