Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Falsche Verdächtigung § 164 StGB – kein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

AG Speyer – Az.: 8a Ds 5313 Js 40747/18 – Beschluss vom 26.03.2019

Das Gericht erklärt sich für örtlich unzuständig.
Gründe
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Speyer ist nicht begründet.

Zunächst besteht keine Wohnsitzzuständigkeit gem. § 8 StPO, da der Angeschuldigte in Neuwied wohnt und sich dort tatsächlich aufhält.

Auch eine Tatortzuständigkeit gem. § 7 StPO ist nicht erkennbar. § 7 Abs. 1 StPO ist anwendbar, wenn die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Straftat im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts „begangen“ worden wäre. Dies richtet sich nach § 9 Abs. 1 StGB. Danach ist Tatort jeder Ort, „an dem der Täter gehandelt hat […] oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte“ (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 7 Rn. 4).

Diese Voraussetzung liegt zunächst deshalb nicht vor, weil das an die Bußgeldstelle gerichtete Schreiben in Neuwied und damit im Bezirk des Amtsgerichts Neuwied erstellt worden ist.

Es ist aber auch kein „zum Tatbestand gehörender Erfolg“ im hiesigen Bezirk eingetreten. Daran vermag der Umstand, dass der Anhörbogen bei der Bußgeldstelle in Speyer eingegangen ist, nichts zu ändern. Der zum Tatbestand gehörende Erfolg umfasst nämlich nur solche Tathandlungen, die für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes erheblich sind (BGH 51, 29). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, ob der Tatbestand als (schlichtes) Tätigkeitsdelikt oder als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist.

Ein Erfolgsdelikt liegt dann vor, wenn der gesetzliche Tatbestand den Eintritt eines von der Handlung gedanklich abgrenzbaren Erfolgs in der Außenwelt voraussetzt (Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 29. Aufl., Vorbem. §§ 13 Rn. 130). Ein örtlicher Bezug zu dem Bezirk des Amtsgerichts Speyer ließe sich nach alledem nur begründen, wenn der Zugang des Schreibens bei der Zentralen Bußgeldstelle in Speyer einen Erfolg in diesem Sinne darstellen würde. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil es sich bei § 164 StGB nach nahezu einhelliger Rechtsauffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.12.2009 – Az. Ss 102/99, BayOblG, Urteil vom 22.01.1992, NJW 1992, 1248, OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015 – 2 Ss 94/15 -, Rn. 1, juris) um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt.

Es ist zwar zutreffend, dass die falsche Verdächtigung einer Behörde oder einer anderen der in § 164 Abs. 1 StGB bezeichneten Stellen zugehen muss, jedoch stellt dieser Umstand keinen gedanklich[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv