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Flugzeiten – Unverbindlichkeit von Flugzeiten in Reisevertrag

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OLG Celle
Az.: 11 U 82/12
Urteil vom 07.02.2013

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. März 2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie, sich auf solche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen:
„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“
„Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2011 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zahlungsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtung kann die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.
Der Kläger macht als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener, bundesweit tätiger D. V. der Bundesländer Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die Beklagte, die Pauschalreiseverträge geschäftsmäßig anbietet, geltend.


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