Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldurteil wegen Rotlichtverstoßes – Anforderungen an richterliche Urteilsunterschrift

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 81/19 – 122 Ss 28/19 – Beschluss vom 02.04.2019

1. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Januar 2019 aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 30. Oktober 2018 wird als verworfen.

3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7), 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 (genauer: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 300,00 Euro verurteilt, nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 hat der Verteidiger Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt, dessen Gründe dem empfangsberechtigten Rechtsanwalt am 17. Dezember 2018 zugestellt worden sind. Die Rechtsbeschwerdebegründung, mit der der Verteidiger die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und das Verfahren beanstandet hat, ist am 10. Januar 2019 bei Gericht eingegangen. In Unkenntnis des Zugangs der begründeten Rechtsbeschwerdeanträge hat das Amtsgericht das Rechtsmittel mit dem dem Verteidiger am 30. Januar 2019 zugestellten Beschluss vom 23. Januar 2019 verworfen. Mit bei Gericht am 4. Februar 2019 eingegangenem Schriftsatz hat der Verteidiger die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den zuvor genannten Beschluss des Amtsgerichts beantragt.

II.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig und auch begründet.

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Januar 2019 war aufzuheben.

Denn nach Zustellung der Urteilsgründe an den empfangsberechtigten Verteidiger am 17. Dezember 2018 ist die am 10. Januar 2019 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung des Verteidigers innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist von einem Monat ab Zustellung nach §§ 79 Abs. 4, Abs. 3 Satz 1, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtzeitig eingelegt worden.

2. Der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er Verfahrensrügen und die im Einzelnen ausgeführte Sachrüge erhebt, bleibt aus den Gründen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Februar 2019, die dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, der Erfolg versagt.

Mit Blick auf den Schriftsatz des Verte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv