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Sachverständigenvergütung – Hinweispflicht auf Vorschussüberschreitung

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LG Dortmund – Az.: 9 T 112/21 – Beschluss vom 20.05.2021

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 25.02.2021 wird abgeändert.

Die Sachverständigenvergütung für den Beteiligten zu 1) wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Sachverständigenvergütung für den Beteiligten zu 1) ist auf 1.500,00 Euro festzusetzen.

I.

Die Vergütung der Sachverständigen, die vom Gericht herangezogen werden, richtet sich nach den Vorschriften des JVEG, § 1 I 1 Nr. 1 JVEG. Maßgeblich sind gem. § 24 JVEG die Vorschriften des JVEG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (im Folgenden JVEG a.F.), weil der Beteiligte zu 1) mit der Beweisanordnung vom 28.03.2019 mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragt worden ist, mithin vor Inkrafttreten der Neufassung des JVEG zum 01.01.2021.

II.

Nach § 8a Abs. 4 JVEG a.F. erhält der Sachverständige die Vergütung lediglich in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich überschreitet und der Sachverständige nicht rechtzeitig gemäß § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Das gilt nach § 8a Abs. 5 JVEG a.F. nicht, wenn er die Verletzung der Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

Der Beteiligte zu 1) hat die ihm nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Hinweispflicht objektiv verletzt. Er hat dem Amtsgericht Dortmund nicht rechtzeitig mitgeteilt, dass die Sachverständigenvergütung den angeforderten Auslagenvorschuss von 1.500,00 Euro erheblich übersteigen würde. Eine Hinweispflicht besteht auch dann, wenn sich erst im Laufe der Begutachtung herausstellt, dass die voraussichtlichen Kosten erheblich über dem angeforderten Auslagenvorschuss liegen werden (OLG Düsseldorf BauR 2017, 771; OLG Hamm IBR 2015, 46). Erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG a.F. ist die Überschreitung jedenfalls dann, wenn sie mehr als 25 % des Auslagenvorschusses beträgt (OLG Hamm MDR 2015, 1033). Die dem Beteiligten zu 1) ohne Berücksichtigung des § 8a Abs. 4 JVEG a.F. zustehende Sachverständigenvergütung beläuft sich auf 3.365,92 Euro und liegt damit mehr als 100 % über dem mit Beweisbeschluss vom 28.03.2019 angeforderten Auslagenvorschuss von 1.500,00 Euro.

Die Überschreitung des Kostenvorschusses hat der Beteiligte zu 1) nicht rechtzeitig angezeigt. Auf die unter dem 22.05.2020 erfolgte, am 26.05.2020 per Fax beim Amtsgericht eingegangene […]


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