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Verkehrsunfall – Beweislast für unfallbedingte Verletzung

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OLG München – Az.: 10 U 1389/18 – Urteil vom 05.04.2019

1. Die Berufung des Klägers vom 25.04.2018 gegen das Endurteil des LG München II vom 09.03.2018 (Az. 10 O 188/17) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht die in der Berufung weiter geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 02.05.2016 in G.-P. an der Kreuzung V.-B.-Straße/K.straße auf Ersatz der Kosten für ein angeblich zerstörtes Notebook (587,40 €), Verdienstentgang (4.921,40 €), Fahrtkosten (55,20 €), Schmerzensgeld (800,00 €) sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verneint.

1. Im Ergebnis zutreffend lehnte das Landgericht Ersatz für die Neuanschaffung eines Notebooks ab. Abgesehen davon, dass der volle Betrag für ein neues Notebook hinsichtlich eines 7 Jahre alten angeblich beim Unfall zerstörten alten Notebooks schon wegen des Abzugs Neu für Alt ausscheidet, ist die Klage unbegründet, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass das Gerät beim Unfall tatsächlich vollständig beschädigt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 07.08.2017 gab der Kläger an, das Notebook hätte sich hinter dem Fahrersitz in einer Tasche befunden und sei durch „eine Fliese oder etwas anderes“ beschädigt worden (vgl. Bl. 49 d.A.). Die vom Kläger benannte Zeugin F. gab an, sie habe etwas gehört, dass etwas runtergefallen sei und dann hingeschaut. Der Laptop sei am Boden gelegen. Hinter dem Fahrersitz habe sich auch Material befunden, der Laptop sei nach vorne gerutscht (Bl. 50, S. 5 des vorbenannten Protokolls). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 05.04.2019 gab der Kläger nunmehr an, dass der Laptop durch den Unfall nach vorne geschoben worden sei und dadurch die Festplatte beschädigt worden sei, er aber die Kundendaten regelmäßig gesichert habe (Bl. 177 d.A.).

Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben konnte der Senat nicht sicher feststellen, ob das Notebook des Klägers durch den Unfall, und wenn überhaupt, in welchem Umfang beschädigt wurde.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger keinerlei B[…]


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