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Strafbarkeit des Beseitigens eines Strichcodes vor einem Kassiervorgang

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OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rv 3 Ss 691/18 – Beschluss vom 13.03.2019

Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines Baumarks und Einscannen-Lassen von Ware nach Manipulation bzw. Entfernung des Strichcode-Etiketts

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts X vom 19. Juli 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts X zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Y hat den Angeklagten am 01.02.2018 wegen Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Betrug zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung aussetzte. Mit dem angefochtenen Urteil vom 19.07.2018 hat das Landgericht X die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Y in vollem Umfang verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte am Vormittag des 27.03.2017 einen Baumarkt in Y auf. In der Gartenabteilung entnahm er der Auslage eine Gartenschlauch-Anschlussgarnitur zum Preis von 14,50 EUR, die mit einem Umkarton versehen war, auf der sich unter anderem die für die Anschlussgarnitur ausgegebene European Article Number (EAN) mit zugehörigem Strichcode befand, die zur Feststellung der Artikel- und Preisinformationen dient. Diese Anschlussschlauchgarnitur brachte er mittels der für den Betrieb des Schlauchs vorgesehenen Steckvorrichtung an einer Schlauchtrommel zum Verkaufspreis von 54,95 EUR an, die er ebenfalls der Auslage des Baumarkts entnahm. Mit der so manipulierten Ware begab sich der Angeklagte sodann zur Kasse. Auf dem Weg dorthin entfernte er das an der Schlauchtrommel fest angeklebte Etikett, auf dem lediglich die für die Schlauchtrommel ausgegebene EAN nebst Strichcode aufgedruckt war, indem er es abkratzte oder abriss. Sodann legte der Angeklagte die Schlauchtrommel samt dem daran befestigten Anschlussstück der Kassiererin in der Absicht vor, diese über den wahren Kaufpreis zu täuschen. Die Kassiererin scannte daraufhin als einzigen an der Ware vorhandenen Strichcode die auf der Kartonverpackung der Anschlussgarnitur aufgedruckte EAN in den Kassencomputer des Baumarkts ein. Die Zeugin machte sich über diesen „weiter keine Gedanken“, fragte den Angeklagten jedoch, ob der Preis „richtig“ sei, was der Angeklagte bejahte. Der Angeklagte bezahlte daraufhin den von der Kassiererin geforderten Preis i[…]


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