
Az: 13 U 213/11
Urteil vom 10.02.2014
Leitsatz: Entstehen im Falle der Schadensberechnung auf wirtschaftlicher Totalschadensbasis und der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (hier: Rettungswagen) unverhältnismäßig hohen Mietwagenkosten ist der Geschädigte auf die – technisch mögliche – Reparatur zu verweisen, wenn dabei für den Geschädigten erkennbar die Ausfallzeit erheblich geringer ist, insbesondere wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nach dem Schadensgutachten nur knapp übersteigen (hier: Mietwagenkosten bei der Anschaffung eines Neufahrzeugs von über € 100.000 bei einem Wiederbeschaffungswert von 9.500,-€ brutto und Reparaturkosten von 9.802,57 €).
Ist das verunfallte Fahrzeug mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzten, aufgrund dessen es in dem zu überbrückenden Zeitraum bis zur Auslieferung des Neufahrzeugs ohne Bedenken als Rettungswagen von der Klägerin eingesetzt werden kann, besteht der zu ersetzende Schaden in dem Wiederbeschaffungswert und den Kosten der „Notreparatur“.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16.09.2011 – 2 O 250/09 D – wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten erster Instanz über 1.307,81 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.08.2009) freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 69.879,26 € festgesetzt.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Bei einem Verkehrsunfall am 08.01.2009 wurde ein Rettungswagen (RTW) der Klägerin beschädigt. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Das von der Klägerin eingeholte Schadensgutachten vom 16.01.2009 wies einen Wiederbeschaffungswert von 9.500,-€ brutto und Reparaturkosten von 9.802,57 € brutto aus. Als Wiederbeschaffungsdauer wurden 14 Tage angegeben.
Die Klägerin bestellte ein Neufahrzeug und mietete vom 14.01. bis 08.05.2009 ein Ersatzfahrzeug an, wodurch ihr Mietwagenkosten von insgesamt 103.951,26 € entstanden. Die Beklagte Ziff. 2 zahlte vorgerichtlich die bis zum 16.02. angefallenen Mietwagenkosten von insgesamt 31….