OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 191/19 – Beschluss vom 30.04.2020
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr – Grundbuchamt – vom 18. Juli 2019 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 28. August 2018 zu je ½ Miteigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr …eingetragenen Grundstücks Gemarkung … Flur 8, Flurstück 535, das sie nach Teilung des ursprünglich in Blatt … eingetragenen Grundstücks Flur 8, lfd. Nr. 168, Flurstück 522 erworben haben. Zu Lasten des (neuen) Flurstücks 535 ist in Abteilung II Nr. 1 des Grundbuchs eine Grunddienstbarkeit (Entsorgungsleitungsrecht) eingetragen.
Die Grunddienstbarkeit wurde aufgrund der Eintragungsbewilligung vom 15. Oktober 2014, UR Nr. 150/2014 des … in … an dem ungeteilten Flurstück 522 eingetragen. Die Nutzungsrechte umfassen danach das Recht zur Errichtung und zum dauerhaften Betrieb einer Entwässerungsleitung sowie das Betreten und jederzeitige Aufgraben der Flurstücke 504 bis 508 und 495. Auf einem 3 m breiten Schutzstreifen dürfen keine Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand und die Betriebssicherheit der Wasserrohrleitungen gefährden. Zum Inhalt des Rechts heißt es weiter wie folgt:
„Das vorstehend begründete Recht darf nur an dem Teil des dienenden Grundstücks ausgeübt werden, der in dieser Urkunde als Anlage II beigehefteten Lageplan rot gekennzeichnet ist. Die Erschienenen nehmen auf Anlage II zur Urkunde Bezug, die damit Bestandteil dieser Urkunde wird.
Den Ausübungsbereich beschränken die Parteien auf einen Schutzstreifen im Abstand von ca. 1,5 Meter, gemessen an der Mittelachse der Leitung, zur östlichen Grundstücksgrenze mit einer Breite von ca. 3 Meter und einer Länge von ca. 253 Meter auf den Flurstücken 504 bis 508 und von ca. 46 Meter auf dem Flurstück 495.
Zum Zwecke der Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der auf der Grundlage der Grunddienstbarkeit erstellten Entwässerungsleitung ist jedoch auch das Betreten der übrigen Flächen des dienenden Grundstücks gestattet, um die Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu ermöglichen. Die Eigentümer der herrschenden Grundstücke sind zur schonenden Ausübung der Nutzungsrechte verpflichtet. Der Zutritt ist von der … her zu gewährleisten und in der Anlage II grün gekennzeichnet.“
Die Beteiligten haben die Löschung der Grunddienstbarkeit beantragt und geltend gemacht, der Ausübungsbereich betreffe das neu gebildete Flurstück 535 offensichtlich[…]