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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung bei einmaligem Cannabiskonsum

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VG Lüneburg – Az.: 1 B 12/19 – Beschluss vom 10.04.2019
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die damit verbundene Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheines.

Ihm wurde im Januar 2017 erstmals die Fahrerlaubnis auf Probe für die Klasse B erteilt. Bei einer Verkehrskontrolle des Antragstellers als Fahrzeugführer eines Personenkraftwagens am 29. September 2018 gegen 20.20 Uhr wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Im Zuge einer Durchsuchung wurden im Handschuhfach des Fahrzeugs ein Glas sowie in einer auf der Rückbank des Fahrzeugs befindlichen Tasche zwei Klemmleistenbeutel und ein Zerkleinerer jeweils mit Substanzen festgestellt. Die Untersuchung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover vom 26. Oktober 2018 ergab einen THC-Wert von 17 ng/ml und eine THC-Carbonsäure-Wert von 81 ng/ml. Die Untersuchung der Asservate mit einen ESA-Schnelltest verlieft jeweils positiv auf Cannabis. In dem vom Antragsteller genehmigten Protokoll vom 18. Dezember 2016 über seine Vernehmung als Beschuldigter findet sich dessen Erklärung: „Ich habe den Beamten gegenüber offen eingestanden, dass ich am Vortag wohl einen Joint geraucht habe. Das tue ich hin und wieder.“

Bei einer weiteren Verkehrskontrolle des Antragstellers als Fahrzeugführer eines Personenkraftwagens am 11. November 2018 gegen 0.20 Uhr wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Deren Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover vom 6. Dezember 2018 ergab einen THC-Wert von 0,7 ng/ml und eine THC-Carbonsäure-Wert von 2,2 ng/ml. Außerdem findet sich der Vermerk: „Entgegen dem Protokoll handelt es sich bei dem eingesendeten Material nicht um eine Serum-, sondern um eine Fluorid-Venüle.“

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller nach vorherigen Anhörung durch Bescheid vom 25. Februar 2019 die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, forderte ihn zur Abgabe seines Führerscheines innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung auf. Zur Begründung führte er aus, dass die Kraftfahreignung des Antragstellers aufgrund des wiederholten und gelegentlichen Konsums von Cannabis nicht gegeben sei, wobei der Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen und den Konsum von Drogen nicht sicher trennen könne, wie die Fahrt unter Drogen am 29. September 2018 mit 17 ng/ml THC belege.

Dagegen hat der Antragsteller am 15. März 2019 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nach[…]


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