Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugannullierung oder Verspätung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Köln – Az.: 131 C 138/19 – Urteil vom 30.04.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen jeweils 259,60 EUR (in Worten: zweihundertneunundfünfzig Euro und sechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sollten mit dem Flug … am 11.03.2018 vom Abflughafen Nizza um 13:00 Uhr abfliegen und am Ankunftsflughafen Köln/Bonn um 14:40 Uhr ankommen. Tatsächlich wurde der Flug annulliert. Die Kläger wurden auf einen späteren Flug umgebucht, der als Ziel allerdings den Flughafen Düsseldorf hatte. Um zum Ankunftsflughafen (Köln/Bonn) zu kommen, mussten die Kläger Fahrtkosten von Düsseldorf nach Köln iHv. 19,20€ (jeweils 9,60€) aufwenden.

Die Flugentfernung vom Abflughafen bis zum Ankunftsflughafen beträgt, berechnet nach der Großkreismethode gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, weniger als 1.500 Kilometer.

Am 22.03.2018 mahnten die Kläger die Beklagte, woraufhin keine Zahlung erfolgte.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils einen Betrag in Höhe von 259,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte reagierte auf die Klage nach Verfügung des Gerichts vom 02.04.2019 (Zustellung am 08.04.2019) auch nach Verstreichen der gesetzten Stellungnahmefrist von 2 Wochen nicht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

(Symbolfoto: OPOLJA/Shutterstock.com)

Den Klägern steht gegen die Beklagte jeweils ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00€ gemäß Art. 5 Abs. 1c) iVm Art. 7 Abs. 1a) der Verordnung (EG) 261/2004 zu.

Es liegt auch keine Befreiung der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 vor. Nach dieser Vorschrift besteht keine Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, welche sich auch dann nicht[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv