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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisebüro – Haftung als Reiseveranstalter

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BGH
Az: Xa ZR 130/08
Urteil vom 30.09.2010

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2010 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 30. Oktober 2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.

Tatbestand
Die Klägerin zu 1 buchte bei einem Reisebüro in Chemnitz, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, für sich und die weiteren Kläger für die Zeit vom 27. Februar 2006 bis zum 14. März 2006 eine kombinierte Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika. Die Auswahl beruhte auf einer Empfehlung der Mitarbeiterin des Reisebüros, welche die einzelnen Elemente der Reise unter Berücksichtigung von Vorgaben der Klägerin zu 1 zusammenstellte und buchte. Die Klägerin zu 1 unterzeichnete für die Flüge, die Schiffsreise und die Hotelaufenthalte gesonderte Reiseanmeldungen, in denen jeweils das die Reiseleistung erbringende Unternehmen und der Einzelpreis genannt wurden. Für die Schiffsreise und die Hotelaufenthalte erhielt die Klägerin zu 1 gesonderte Sicherungsscheine. Zur Bezahlung überließ die Klägerin zu 1 der Mitarbeiterin des Reisebüros die Daten ihrer Kreditkarte. Die Kosten für die Hotelaufenthalte wurden unter der Gläubigerbezeichnung … -reisen (eine Zweigniederlassung der … Touristik GmbH), die Kosten für die Schiffsreise unter der Bezeichnung …. abgebucht. Die Kosten für den Flug überwies die Klägerin zu 1 unmittelbar an das Reisebüro.
Auf dem Hinflug wurde der Koffer der Klägerin zu 2, der die gesamte Kleidung und Reiseutensilien der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 enthielt, nicht mitbefördert. Die Klägerin zu 2 erhielt diesen Koffer erst nach Abschluss der Schiffsreise am 11. März 2006. Sie ist der Ansicht, aufgrund dessen sei der Reisepreis um 50% zu mindern. Sie verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des überzahlten Reisepreises, Schadensersatz für entstandene Mehrkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das Amtsgericht hat der Klage der Klägerin zu 2 überwiegend stattgegeben, im Übrigen die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in RRa 2009, 28 ff. veröffentlicht ist, die Klagen insgesamt abgewiesen. Hiergegen […]


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