Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 264/07
Urteil vom 23.06.2008
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung das am 5. November 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.622,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab 8. November 2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, Ford Mondeo V 6 Ghia, Fahrgestell-Nr.: .
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 826,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19. Mai 2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten in beiden Instanzen fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger, ein Verbraucher, verlangt von der beklagten Kfz-Händlerin die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags. Mit ihrer Widerklage nimmt die Beklagte den Kläger auf Erstattung ihrer Aufwendungen (Werkstatt- und Anwaltskosten) in Anspruch.
Auf der Grundlage der verbindlichen Bestellung vom 15. April 2005 kaufte der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Ford Mondeo V 6 Ghia zum Preis von 5.950,– EUR. Das mit einem 4-Gang Automatikgetriebe ausgerüstete Fahrzeug war im August 1998 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden und hatte bei Vertragsabschluss eine Strecke von 63.446 km zurückgelegt.
Nach einer weiteren Fahrstrecke von ca. 10.500 km trat Ende August 2005 ein Problem mit dem Getriebe auf. Der Geschäftsführer der Beklagten soll auf die Reklamation des Klägers hin erklärt haben, damit habe man nichts zu tun, das sei nicht seine Angelegenheit.
Der Kläger suchte einen Ford-Vertragshändler auf. Dieser bescheinigte mit Schreiben vom 2. September 2005 einen „innerlichen Getriebeschaden“, dessen Behebung 2.703,44 EUR koste. Mit Anwaltsschreiben vom 2. September 2005 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Beseitigung des Getriebeschadens, alternativ zur Abgabe einer Reparaturkostenübernahmeerklärung.
Auf Bitten der Beklagten stellte der Kläger sein Fahrzeug zur Überprüfung zur Verfügung. Die Beklagte führte es einer anderen Ford-Vertragswerkstatt vor. Der Kil[…]