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Wohnungskaufvertrag –  Schadenersatzanspruch wegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung

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Käufer scheitert mit Schadenersatzklage wegen Feuchtigkeit und Schimmel
Beim Kauf von Immobilien treffen vielfältige Interessen aufeinander. Käufer erwarten ein mängelfreies Objekt, während Verkäufer ihre Verpflichtungen als erfüllt ansehen, sobald der Kaufpreis entrichtet ist. Doch was geschieht, wenn nach dem Kauf Mängel wie Feuchtigkeit oder Schimmel auftreten? Das Spannungsfeld zwischen den Erwartungen der Käufer und den Angaben der Verkäufer bildet den Nährboden für rechtliche Auseinandersetzungen.

Im Zentrum steht dabei die Frage der Gewährleistung: Inwieweit muss ein Verkäufer für Mängel einstehen, die nach Vertragsschluss sichtbar werden? Besonders brisant wird die Thematik, wenn mögliche Mängel vor dem Verkauf nicht erkennbar waren oder deren Offenbarung im Kaufvertrag explizit ausgeschlossen wurde. Die juristische Problematik dreht sich dann oft um die Frage der Arglist und der Sachmängelhaftung. Hierbei wird die rechtliche Prüfung komplex, denn es gilt, den Kenntnisstand des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs zu eruieren und die Verantwortlichkeit für die Sanierungsmaßnahmen klarzustellen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 174/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Abweisung der Klage von Käufern einer Wohnung gegen die Verkäufer auf Schadensersatz wegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung, da die Verkäufer die Gewährleistung für Sachmängel wirksam ausgeschlossen hatten und kein arglistiges Verschweigen von Mängeln nachgewiesen werden konnte.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Gewährleistungsausschluss: Die Beklagten hatten im notariellen Kaufvertrag alle Ansprüche wegen Sachmängeln wirksam ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Keine Arglist: Es gab keine Beweise dafür, dass die Verkäufer von den Mängeln wussten und diese arglistig verschwiegen hätten.
Mängel bei Gefahrübergang: Obwohl der Wärmedämmschutz mangelhaft war, hafteten die Beklagten nicht, da der Mangel nicht bekannt war.
Fehlende Bauabnahme: Das Fehlen einer behördlichen Bauabnahme stellte keinen Mangel der Kaufsache dar und war den Beklagten nicht bewusst.
Sichtbare Mängel: Abplatzungen im Sockelbereich waren für […]


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