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Wohngebäudeversicherung – Feuer durch einen Lithium-Polymer-Akku oder Leitungskurzschluss

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LG Itzehoe, Az.: 3 O 143/13, Urteil vom 06.04.2018

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Versicherungsschaden aus dem Brandschaden vom 24.08.2012 zu den Schadensnummern … und … sowie den Versicherungsscheinnummern … und …, sowie … zu regulieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 653.144,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.12.2013 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 76 % und der Kläger 24 %. Von den Kosten der Nebenintervention haben die Beklagte 76 % und der Nebenintervenient 24 % zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 1.100.000,00 € festgesetzt (Antrag zu 2. 917.034,00 € + Feststellungsantrag zu 1. bis 182.966 €).
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Versicherung, Schadensersatz für sein durch einen Brand zerstörtes Betriebsgebäude aus der Gebäudeversicherung, nebst Inventar- und Ertragsausfallversicherung.

Am 24.08.2012 gegen 22 Uhr ereignete sich in dem Objekt …, T. ein Brandschaden, durch den das Gebäude, in dem der Kläger einen Spielzeugladen betrieb, vollständig zerstört wurde. Der Kläger war Inhaber und Geschäftsführer dieses Spielwarenladens.

Symbolfoto: DedMityay/Bigstock

Für den Kläger besteht bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer … (Anlagenkonvolut K 1, Anlagenband II.) eine Gebäudeversicherung auch gegen Brandschäden zum Neuwert (Wert 1914) und unter der Versicherungsscheinnummer … eine Inhaltsversicherung, sowie unter der Versicherungsscheinnummer … eine Ertragsausfallversicherung (Anlagenkonvolut K 1, K 2, Anlagenband II.).

Den Versicherungen liegen die Allgemeinen Bedingungen für die …- Universalpolice plus zur Gebäude- und/oder Inhaltsversicherung (…) (Anlagenkonvolut 3, Anlagenband II.) zugrunde.

Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„Teil A Allgemeiner Teil

A.7. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im[…]


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