LG Dortmund
Az: 13 O 103/06 Kart.
Urteil vom 19.08.2010
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.082,72 € (i.W.: zweitausendzweiundachtzig 72/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82,39 € seit dem 02.02.2006, aus 389,74 € seit dem 15.01.2007, aus 430,35 € seit dem 09.11.2007, aus 396,66 € seit dem 06.08.2008 und aus 783,58 € seit dem 20.08.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 18 % dem Kläger, zu 82 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde von der Beklagten bis zum Jahre 2010 mit Strom, Gas und Wasser versorgt auf Grund vertraglicher Vereinbarung vom 08.07.1987, zu deren Wortlaut auf Blatt 74 f d.A. Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 10.12.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde wegen gestiegener Rohstoffbezugspreise die Erdgas- und Strompreise ab dem 01.02.2005 erhöhen. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 19.12.2004. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 05.01.2005 mit, sie halte an der Erhöhung fest. Sie übersandte Rechnung vom 01.07.2005 und zog den Rechnungsbetrag vom Konto des Klägers ein.
Die Beklagte erhöhte die Erdgaspreise erneut zum 01.07.2005. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 23.09.2005. Er erhob im Januar 2006 Klage beim Amtsgericht Münster, gerichtet auf Zahlung von 82,39 € nebst Zinsen und Feststellung der Nichtberechtigung der Beklagten zur Erhöhung von Abschlagszahlungen unter Berufung auf den gestiegenen Gaspreis. Das Verfahren wurde auf Zuständigkeitsrüge der Beklagten am 11.07.2006 an die Kartellkammer verwiesen.
Die Beklagte erhöhte die Gaspreise erneut zum 01.10.2006. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 17.10.2006. Er erweiterte die Zahlungsklage im Dezember 2006 und änderte den Feststellungsantrag.
Die Beklagte senkte die Erdgaspreise zum 01.01.2[…]