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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld wegen posttraumatischer Belastungsstörung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 119/18 – Urteil vom 06.06.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.06.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 180/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die am …1968 geborene Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am 01.08.2015 befuhr die Klägerin zusammen mit dem Mitfahrer S… Sch… mit ihrem Kleintransporter die L … aus Richtung R… kommend in Richtung E…. Auf ihrer Fahrspur entgegen kam das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug, das von Herrn U… geführt wurde. Es kam zur Kollision. Die Beklagte räumt ihre Einstandspflicht für die unfallkausalen Schäden ein.

Die Mitnahme in ein Krankenhaus durch den RTW lehnte die Klägerin ab. Zwei Tage nach dem Unfall – einem Montag – stellte sie sich erstmals dem Unfallchirurgen Dr. P… H… L… vor. Dieser stellte im Einzelnen vorgetragene, jedoch insbesondere zur Unfallkausalität bestrittene Beeinträchtigungen fest. In dem am 21.08.2015 von Dipl-med. Schn… durchgeführten MRT sind Wirbelsäulenschäden festgestellt worden, die degenerativer Natur sind.

Seit dem 13.11.2015 befindet sich die Klägerin in neurologischer Behandlung bei Prof. Dr. med. K… J…, sowie durch ihn vermittelt bei der Traumatherapeutin K… M…. Eine Behandlung bei der Psychiaterin Ma… brach sie nach 3 Sitzungen ab.

Die Klägerin, die als Selbständige ein Unternehmen „…“ in Berlin führt, ist seit dem Unfall arbeitsunfähig. Mit Vertrag vom 29.09.2015 hat sie ihre zuvor auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätigen Tochter für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit einem Bruttogehalt von 3.000 € eingestellt.

Mit der Klage macht die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 11.500 € abzgl. gezahlter 3.000 €, Kosten der Heilbehandlung in Höhe von 3.134,14 € sowie Kosten der Einstellung ihrer Tochter als Ersatz für den eigenen Arbeitsausfall für die Monate Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von 9.2[…]


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