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Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 78/10
Urteil vom 12.01.2011

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 5. Mai 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.735,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,95 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 46 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Klageerweiterung in der Berufungsinstanz:
a) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren weitere 356,40 € (Bl. 154 d. A.) über die bereits erstinstanzlich geltend gemachte Forderung hinaus von den Beklagten begehrt, ist der zugehörige Tatsachenvortrag nicht berücksichtigungsfähig. Die Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren setzt gemäß § 533 Nr. 2 ZPO voraus, dass sie sich auf Tatsachen stützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das ist aber nicht der Fall. Der Vortrag ist in der ersten Instanz nicht gehalten worden. Die Beklagten haben die zugrundeliegenden Tatsachen und insbesondere die Reparatur mit der Berufungserwiderung bestritten. Bei den am 7. August 2009 in Rechnung gestellten 356,40 € handelt es sich zudem um Kosten, die schon vor Klageerhebung im November 2009 entstanden und bekannt waren. Der Kläger legt nicht dar, warum diese Kosten nicht bereits zum Gegenstand der Klage gemacht worden sind. Damit ist deren[…]


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