VG Karlsruhe – Az.: 12 K 1679/19 – Beschluss vom 13.06.2019
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1678/19 des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 05.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.03.2019 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 12 K 1678/19 gegen die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 05.11.2018 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.03.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Landratsamt hat die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 der Verfügung vom 05.11.2018) und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (Ziffer 2) angeordnet. Die Androhung der Wegnahme des Führerscheins (Ziffer 4) ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG).
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann in Fällen der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 4 VwGO das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) die sofortige Voll[…]