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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anwesenheit von Hunden führen nicht zur Versagung des Umgangsrechts mit dem Kind

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OLG Frankfurt – Az.: 1 UF 170/20 – Beschluss vom 27.10.2020

I. Auf die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stadt1 vom 10. Juli 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juli 2020 wird dieser dahin abgeändert, dass es auf Seite 3 in Absatz 2 des Tenors heißt:

„Dem Vater wird aufgegeben sicherzustellen, dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt sein wird.“

Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen der angegriffenen Entscheidung.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem angegriffenen Beschluss in der Fassung nach Abänderung im Beschwerdeverfahren ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.

II. Dem Vater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und insoweit Rechtsanwältin A, Stadt2, beigeordnet. Es wird angeordnet, dass eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 197,- Euro zu erbringen ist. Die erste Rate wird fällig im Monat nach Beendigung der sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 3. Juni 2020 für die erste Instanz angeordnete Ratenzahlungsverpflichtung.

III. Der Mutter wird eine Frist zur Einreichung der Belege zu ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gesetzt bis zum 6. November 2020.

IV. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des im Monat X 2019 geborenen B. Im Monat Y 2019 trennten sich die Eltern.

Unter dem 9. Mai 2020 regte der Vater die Einleitung eines Umgangsverfahrens an und begehrte insbesondere die Regelung des Umgangs mit Übernachtungen am Wochenende. Die Mutter verweigerte den Umgang solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden in Kontakt kommt und die anderen Hunden in dieser Zeit im Zwinger gehalten werden. Hintergrund ist, dass der Vater mit seiner neuen Lebensgefährtin, die Schlittenhundespo[…]


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