Wohnungseigentum und Grenzwand: Klage abgewiesen
In einem interessanten Fall, der vor dem Amtsgericht Bielefeld verhandelt wurde, ging es um einen Wasserschaden und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche. Der Kläger, Eigentümer einer Immobilie in C., verlangte von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz wegen eines Wasserschadens, der durch undichte Rohrleitungen in einer Grenzwand verursacht wurde. Diese Grenzwand trennte die Immobilie des Klägers von einer benachbarten Immobilie, die der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft gehörte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für einen Wasserschaden haftet, der durch undichte Rohrleitungen in einer Grenzwand verursacht wurde.
Kläger verlangt Schadensersatz von der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines Wasserschadens.
Schaden entstand durch undichte Rohrleitungen in einer Grenzwand.
Kläger forderte eine Schadensersatzsumme von 10.300,00 EUR.
Sanierungsmaßnahmen, die den Wasserschaden verursachten, wurden von Eheleuten S. in Auftrag gegeben.
Grenzwand, in der die Rohrleitungen verlegt waren, gehört zum Sondereigentum des Klägers.
Kläger wandte sich an seine eigene Gebäudeversicherung nach Kommunikation mit der Versicherung der Beklagten.
Kläger behauptet, dass die Rohrleitungen ohne seine Zustimmung in die Verbindungsmauer eingebracht wurden.
Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig, aber unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Haftungsfrage: Wer trägt die Verantwortung?
Die Kernfrage des Falles drehte sich um die Haftung für den Wasserschaden. Der Kläger behauptete, dass die undichten Rohrleitungen ohne seine Zustimmung in die Verbindungsmauer eingebracht worden seien und dadurch erhebliche Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall in seinem Wohnhaus verursacht hätten. Er forderte daher eine Schadensersatzsumm[…]