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Urlaubsabgeltungsanspruch – arbeitsvertragliche Verfallklausel

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ArbG Düsseldorf – Az.: 16 Ca 887/19 – Urteil vom 23.07.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 6.807,69 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Der Kläger war vom 01.12.2011 bis zum 31.10.2017 bei der Beklagten als Niederlassungsleiter beschäftigt und hat hierfür zuletzt ein Bruttomonatsgehalt i. H. v. 5.900,– EUR bezogen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund außerordentlicher Kündigung des Klägers vom 30.10.2017.

Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom (Bl. 13 ff. d. A.) zugrunde.
§ 12 des Arbeitsvertrags lautet wie folgt:
㤠12 Verfall-/Ausschlussfristen
Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.

Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“

Mit Schreiben vom 20.12.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung auf. Mit Schreiben vom 02.01.2019 wies die Beklagte die Ansprüche als verfallen zurück.

Mit seiner am 18.02.2019 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 38 d. A.) am 19.03.2019 zugestellten Klage machte der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche geltend.

Er trägt hierzu im Wesentlichen vor, ihm stünden noch 25 abzugeltende Urlaubstage zu. Dies führe zu einem Geldanspruch i. H. v. 6.807,60 EUR brutto. Die Ansprüche seien nicht verfallen. Die Verfallklausel sei unwirksam, wie sie unverzichtbare Ansprüche wegen Vorsatz nicht ausschließe. Ferner sei die Klausel unwirksam, da sie nicht explizit den § 309 Nr. 7 a) BGB ausnehme. Die „Herausnahme“ deliktischer Ansprüche reiche nicht aus.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.807,69 EUR brutto Urlaubsabgeltung für den für das Jahr 2017 nicht genommenen Urlaub zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, die Ansprüche seien verfallen. Lege man die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 162/18 zugrunde, handle es sich vorliegend um einen „Altvertrag“, so dass diese Rechtsprechung nicht zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führen könne. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 unter dem Aktenzeichen C-684/[…]


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