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Fristlose Tatkündigung – versäumte Kündigungserklärungsfrist – fehlender wichtiger Grund

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 234/19 – Urteil vom 02.12.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens, vom 11.04.2019, Az.: 6 Ca 603/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sein Ende gefunden hat oder aber fortbesteht, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtstreits weiter zu beschäftigen sowie schließlich darüber, ob das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen ist.

Der schwerbehinderte 52jährige verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.09.1982, zuletzt als Direktor Qualitätsmanagement in deren Betrieb in Zweibrücken beschäftigt. Zusätzlich wurde er mit der Betreuung ausgewählter Key-Accounts betraut. Der Kläger wird bei der Beklagten als leitender Angestellter geführt und war bei der letzten Betriebsratswahl im Frühjahr 2018 dem Kreis der leitenden Angestellten zugeordnet.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen des zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Vorfälle US-amerikanischen Baumaschinenherstellers T. C. mit Sitz in Dortmund und ist auf die Produktion von Industriekränen spezialisiert. Zu diesem Zweck betreibt sie u.a. ein Werk in Zweibrücken. Im Betrieb in Zweibrücken sind regelmäßig ca. 1400 Mitarbeiter beschäftigt. Ein Betriebsrat ist errichtet.

Am 05. und 12.09.2018 fand eine Anhörung des Klägers zu den vorliegend streitgegenständlichen Kündigungsvorwürfen, die die Beklagte gegen ihn erhebt, durch ein unternehmensexternes Compliance-Team durch Herrn M. statt. Im Anschluss daran wurde der Kläger ab dem 12.09.2018 von der Beklagten von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.

Mit Schreiben vom 23.11.2018 hat die Beklagte den Betriebsrat zu einer außerordentlichen fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung zum nächstmöglichen Termin vorsorglich für den Fall angehört, dass es sich bei dem Kläger tatsächlich nicht um einen leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG handeln sollte. Dieses Schreiben ging dem Betriebsrat am 23.11.2018 zu; mit Schreiben vom 26.11.2018 widersprach der Betriebsrat einer fristlosen Kündigung des Klägers und mit Schreiben vom 29.11.2018 auch einer ordentlichen Kündigung.
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